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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die auf trafficprisma.com veröffentlichten Vertragsgrundlagen – klar gegliedert, vollständig lesbar und mit nachvollziehbarer Herkunft.

Version
v2.0.1
Stand
23.08.2026
Status
Geprüft

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen TrafficPrisma – dem im Impressum bezeichneten Anbieter, nachfolgend „TrafficPrisma“ – und seinen Auftraggebern über digitale Produkte, Software- und Plattformleistungen, KI-Agenten, Prozess- und Unternehmenssysteme, Lizenzen, Implementierung, Beratung, Schulung, Events, White-Label-Leistungen, physische Produkte sowie sonstige vereinbarte Leistungen.

Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Mit Vertragsschluss bestätigt der Auftraggeber, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.

Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass sie erneut vollständig vereinbart werden müssen. Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn TrafficPrisma ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

Maßgeblich sind in dieser Reihenfolge: die individuelle Vereinbarung oder Auftragsbestätigung, ausdrücklich einbezogene Leistungsbeschreibungen, Lizenz-, Service-Level- oder Auftragsverarbeitungsvereinbarungen und anschließend diese AGB. Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang.

Darstellungen auf Websites, in Präsentationen, Rechnern, Demos, Roadmaps oder Produktunterlagen sind keine bindenden Angebote, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots, Auftragsbestätigung, Zahlungsaufforderung oder -annahme, Freischaltung oder Beginn der Leistungserbringung zustande.

Mitarbeiter, Agenten und Vertriebspartner sind nur zu Zusagen befugt, soweit ihnen eine entsprechende Vertretungsmacht erteilt wurde. Garantien, Beschaffenheitsvereinbarungen, Mindestresultate und verbindliche Termine bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

TrafficPrisma stellt insbesondere die Produkt- und Leistungsbereiche C.O.R.E., A.G.E.N.T.S., B.O.S.S., D.E.E.P., Enigma und W.H.I.T.E. sowie damit verbundene Analysen, Implementierungen, Integrationen, Trainings, Audits, Inhalte und Supportleistungen bereit. Der konkret geschuldete Umfang ergibt sich ausschließlich aus der jeweiligen Vertragsgrundlage.

Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg als Werk vereinbart ist, schuldet TrafficPrisma eine fachgerechte Dienstleistung, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen, technischen, regulatorischen oder persönlichen Erfolg. Prognosen, ROI-Berechnungen, Benchmarks, Roadmaps und Empfehlungen sind Entscheidungshilfen auf Basis der jeweils bekannten Daten und keine Ergebnisgarantien.

TrafficPrisma bestimmt die Art der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen und darf geeignete Mitarbeiter, verbundene Spezialisten und Unterauftragnehmer einsetzen. Persönliche Leistung durch eine bestimmte Person ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Sachlich zumutbare Änderungen bleiben zulässig, wenn sie wegen technischer Weiterentwicklung, Sicherheit, Verfügbarkeit, gesetzlicher Anforderungen oder zur Verbesserung erforderlich sind und die vereinbarte Kernfunktion nicht wesentlich beeinträchtigen.

An digitalen Produkten, Software, Agentenprofilen, Prompts, Prozessmodellen, Frameworks, Vorlagen, Dokumentationen, Markenbestandteilen und sonstigen geschützten Inhalten erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht ausschließliches und auf den vertraglich bestimmten Zweck, Nutzerkreis, Zeitraum und Unternehmensbereich beschränktes Nutzungsrecht.

Ohne ausdrückliche Lizenz sind insbesondere Weiterverkauf, Unterlizenzierung, öffentliche Zugänglichmachung, Weitergabe an konzernfremde Dritte, Entfernung von Schutzvermerken, Nachbau, Dekompilierung außerhalb zwingender gesetzlicher Erlaubnisse sowie die Nutzung zum Aufbau konkurrierender Produkte, Datensätze, Modelle oder Agentensysteme unzulässig.

Für W.H.I.T.E.-, Reseller-, Partner- und White-Label-Modelle gelten Umfang, Territorium, Kennzeichnung, erlaubte Bearbeitung, Endkundennutzung, Vergütung und Support ausschließlich nach der gesonderten Lizenzvereinbarung. Aus einer normalen Produktlizenz entsteht kein White-Label-, Reseller- oder Zertifizierungsrecht.

Nutzungsrechte gehen erst im vertraglich vereinbarten Umfang über. Bis zur vollständigen Zahlung darf TrafficPrisma Zugänge und Auslieferungen zurückhalten; bereits eingeräumte vorläufige Nutzungsrechte stehen unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung.

KI-gestützte Systeme erzeugen Ergebnisse probabilistisch. Trotz Qualitätskontrollen können Ausgaben unvollständig, unzutreffend, veraltet oder für einen konkreten Zweck ungeeignet sein. Der Auftraggeber muss wesentliche Ergebnisse vor Nutzung fachlich prüfen und behält die menschliche Letztverantwortung für Entscheidungen, Veröffentlichungen und Maßnahmen.

KI-Ausgaben ersetzen keine Rechts-, Steuer-, Medizin-, Finanz-, Personal- oder sonstige erlaubnispflichtige Fachberatung. Hochwirksame oder rechtlich relevante Entscheidungen dürfen nur mit geeigneter menschlicher Prüfung und unter Beachtung der anwendbaren Vorschriften getroffen werden.

Der Auftraggeber darf keine rechtswidrigen Inhalte, Schadsoftware, unberechtigt erlangten Daten, Zugangsdaten oder besonders schutzbedürftigen Informationen eingeben. Personenbezogene oder vertrauliche Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn eine tragfähige Rechtsgrundlage, erforderliche Berechtigungen und vereinbarte Schutzmaßnahmen vorliegen.

Kundendaten werden nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung zum Training allgemein verfügbarer Modelle von TrafficPrisma verwendet. Soweit externe KI- oder Infrastrukturdienste vereinbart oder technisch erforderlich sind, können deren Verfügbarkeit und Modellverhalten außerhalb des unmittelbaren Einflusses von TrafficPrisma liegen.

Der Auftraggeber stellt rechtzeitig vollständige und richtige Informationen, Inhalte, Zugänge, Systemvoraussetzungen, Ansprechpartner, Entscheidungen, Freigaben und sonstige vereinbarte Mitwirkungen bereit. Er prüft bereitgestellte Zwischenstände innerhalb angemessener Frist und weist auf erkennbare Widersprüche oder Risiken hin.

Der Auftraggeber sichert zu, über alle Rechte und Befugnisse an bereitgestellten Daten, Marken, Texten, Bildern, Software, Systemen und sonstigen Materialien zu verfügen. Er stellt TrafficPrisma von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Rechtsverletzung beruhen; TrafficPrisma informiert ihn unverzüglich und überlässt ihm, soweit rechtlich möglich, die Verteidigung.

Vor Eingriffen in eigene oder fremde Systeme erstellt der Auftraggeber angemessene, überprüfte Sicherungen. Er benennt einen entscheidungsbefugten Projektverantwortlichen und sorgt dafür, dass Nutzer, Mitarbeiter und Dritte die vereinbarten Sicherheits-, Lizenz- und Nutzungsvorgaben einhalten.

Verzögerungen oder Mehraufwand aus fehlender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung verlängern Fristen angemessen und werden nach Vereinbarung, sonst nach dem vereinbarten oder üblichen Aufwandssatz zusätzlich vergütet. Nach erfolgloser angemessener Fristsetzung darf TrafficPrisma die Leistung bis zur Mitwirkung aussetzen.

Zeitangaben sind Plantermine, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Fixtermin bezeichnet wurden. Angemessene Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber eigenständig nutzbar oder nach dem Projektplan vorgesehen sind.

Fristen beginnen erst, wenn alle kaufmännischen und technischen Voraussetzungen geklärt, vereinbarte Mitwirkungen erbracht und fällige Voraus- oder Abschlagszahlungen eingegangen sind. Änderungswünsche, Drittanbieterabhängigkeiten und Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers verschieben Termine mindestens um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit.

Gerät TrafficPrisma mit einer wesentlichen Leistung in Verzug, muss der Auftraggeber zunächst eine angemessene Nachfrist setzen. Gesetzliche Rechte nach erfolglosem Ablauf bleiben unberührt; Schadensersatz richtet sich nach der Haftungsregelung dieser AGB.

Änderungs- und Zusatzwünsche nach Vertragsschluss werden als Change Request behandelt. TrafficPrisma prüft deren Auswirkungen auf Leistungsumfang, Vergütung, Termine, Lizenzen und Risiken und setzt sie erst nach einer entsprechenden Vereinbarung in Textform um.

Bis zur Entscheidung über einen Change Request wird nach dem bestehenden Leistungsumfang weitergearbeitet, soweit dies sachlich möglich ist. Muss Arbeit wegen des Änderungswunsches unterbrochen, verworfen oder neu geplant werden, trägt der Auftraggeber den dadurch verursachten und nachgewiesenen Mehraufwand.

Soweit eine abnahmefähige Werkleistung vereinbart ist, nimmt der Auftraggeber sie nach Bereitstellung unverzüglich ab. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Teilwerke und in sich abgeschlossene Meilensteine können gesondert abgenommen werden.

Die Leistung gilt auch als abgenommen, wenn TrafficPrisma nach Fertigstellung eine angemessene Abnahmefrist setzt und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Benennung mindestens eines konkreten wesentlichen Mangels verweigert. Produktive Nutzung oder vorbehaltlose Weitergabe an Dritte gilt ebenfalls als Abnahme, soweit keine zuvor gerügten wesentlichen Mängel entgegenstehen.

Dienstleistungen, laufender Support, Beratung, Schulung und zeitabhängige Leistungen unterliegen keiner Abnahme, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Eine unterbrechungsfreie Verfügbarkeit ist nur geschuldet, wenn ein konkretes Service Level vereinbart wurde. Notwendige Wartung, Sicherheitsmaßnahmen, Updates und Störungsbeseitigung dürfen zu vorübergehenden Einschränkungen führen; planbare wesentliche Wartungen werden nach Möglichkeit vorab angekündigt.

Soweit Leistungen von Hosting-, Cloud-, Kommunikations-, Zahlungs-, KI-, API- oder sonstigen Drittanbietern abhängen, schuldet TrafficPrisma deren sorgfältige Auswahl und vertragsgemäße eigene Integration, nicht jedoch eine vom Drittanbieter unabhängige Verfügbarkeit oder unveränderte Funktion. Zwingende Ansprüche gegen TrafficPrisma bleiben unberührt.

Als Beta, Preview, Pilot oder Experiment gekennzeichnete Funktionen können geändert, eingeschränkt oder eingestellt werden und sind nicht für geschäftskritische Alleinabhängigkeit bestimmt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

Teilnahmeberechtigung, Leistungsumfang, Ort, Format und Termin ergeben sich aus der Buchung. TrafficPrisma darf Referenten ersetzen sowie Ablauf, Ort oder Format aus sachlichem Grund ändern, wenn Charakter und Gesamtwert der Veranstaltung im Wesentlichen erhalten bleiben.

Bei einer Stornierung durch den Auftraggeber können die vereinbarte Stornoregel oder, mangels einer solchen, die nachweislich bereits erbrachten Leistungen, nicht stornierbaren Fremdkosten und der durch die kurzfristige Freigabe des Platzes entstehende Schaden berechnet werden. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Eine geeignete Ersatzperson kann nach vorheriger Zustimmung benannt werden.

Wird eine Veranstaltung von TrafficPrisma endgültig abgesagt, werden darauf entfallende, bereits gezahlte Teilnahmeentgelte erstattet. Weitergehende Reise-, Übernachtungs-, Ausfall- oder Folgekosten werden nur nach Maßgabe der Haftungsregelung ersetzt.

Es gilt die individuell vereinbarte Vergütung. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und sonstiger gesetzlich geschuldeter Abgaben, soweit diese anfallen. Reise-, Übernachtungs-, Versand- und vereinbarte Fremdkosten werden zusätzlich berechnet.

Rechnungen sind mit Zugang fällig und innerhalb von sieben Kalendertagen ohne Abzug zu zahlen, sofern die Rechnung oder Vereinbarung keine andere Frist nennt. TrafficPrisma darf angemessene Voraus-, Abschlags- und Meilensteinzahlungen verlangen und elektronische Rechnungen übermitteln.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmer sowie die gesetzliche Verzugspauschale. Die Geltendmachung eines weitergehenden nachgewiesenen Schadens bleibt vorbehalten.

Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden. Bei Zahlungsverzug oder begründeter Gefährdung des Zahlungsanspruchs darf TrafficPrisma nach Ankündigung Leistungen und Zugänge aussetzen sowie Vorauszahlung oder geeignete Sicherheit verlangen.

Projektverträge enden mit vollständiger Leistungserbringung. Laufzeit, Verlängerung und ordentliche Kündigung von Abonnements, Lizenzen, Support- und Dauerschuldverhältnissen ergeben sich aus der individuellen Vereinbarung. Fehlt eine Regelung, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn trotz angemessener Fristsetzung erheblich gegen Zahlungs-, Mitwirkungs-, Sicherheits-, Vertraulichkeits- oder Lizenzpflichten verstoßen wird oder die Fortsetzung aus rechtlichen Gründen unzumutbar ist.

Kündigungen bedürfen der Textform. Bis zum Wirksamwerden entstandene Vergütungsansprüche bleiben bestehen. Nach Vertragsende enden zeitgebundene Nutzungsrechte; dauerhaft erworbene und vollständig bezahlte Lizenzen bleiben im vereinbarten Umfang bestehen.

Gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere bei Werkverträgen, bleiben unberührt. Beendet der Auftraggeber einen Auftrag ohne von TrafficPrisma zu vertretenden wichtigen Grund vorzeitig, sind die bis dahin erbrachten Leistungen, eingegangenen Verpflichtungen und nicht stornierbaren Fremdkosten zu vergüten; bei Werkleistungen gilt ergänzend die gesetzliche Vergütungsregelung.

TrafficPrisma rechnet ersparte Aufwendungen und eine tatsächlich mögliche anderweitige Verwendung frei gewordener Kapazitäten an. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Vergütungs- oder Schadensanspruch niedriger ist.

Der Auftraggeber prüft Lieferungen und abnahmefähige Leistungen zeitnah und meldet Mängel mit nachvollziehbarer Beschreibung. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft, bleiben die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB unberührt.

Bei einem von TrafficPrisma zu vertretenden Mangel besteht zunächst Anspruch auf Nacherfüllung nach Wahl von TrafficPrisma durch Nachbesserung oder Ersatzleistung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie unzumutbar verzögert oder verweigert, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Voraussetzungen mindern oder vom betroffenen Leistungsteil zurücktreten.

Kein Mangel liegt vor, soweit eine Beeinträchtigung auf unvereinbarer oder ungeeigneter Umgebung, nicht freigegebenen Änderungen, Fehlbedienung, vertragswidriger Nutzung, unrichtigen Kundendaten oder Ausfällen außerhalb des Verantwortungsbereichs von TrafficPrisma beruht.

Mängelansprüche verjähren gegenüber Unternehmern grundsätzlich in zwölf Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Arglist, Garantie, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit das Gesetz zwingend eine längere Frist vorsieht.

Vor Vertragsschluss vorhandene Rechte verbleiben bei der jeweiligen Partei. Methoden, generische Prozesse, Frameworks, Systemarchitekturen, Bibliotheken, Agentenlogiken, Vorlagen, Know-how und wiederverwendbare Bestandteile von TrafficPrisma bleiben unabhängig von ihrer Verwendung in einem Kundenprojekt geschützt.

Der Auftraggeber behält seine Rechte an eigenen Inhalten und Daten und räumt TrafficPrisma die zur Vertragserfüllung erforderlichen, zeitlich und räumlich ausreichenden Nutzungsrechte ein. An individuell erstellten Arbeitsergebnissen erhält er nach vollständiger Zahlung die im Vertrag bestimmten, sonst die für den erkennbaren Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte.

TrafficPrisma darf bei Projekten gewonnenes allgemeines Wissen, Erfahrungen und nicht vertrauliche, nicht personenbezogene sowie nicht rückführbare Erkenntnisse weiterverwenden. Eine Nutzung von Name, Logo, Aussage oder Projekt des Auftraggebers als Referenz erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung.

Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche Informationen geheim, schützen sie angemessen und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags. Zugriff erhalten nur Personen, die ihn für den Vertragszweck benötigen und entsprechend verpflichtet sind.

Nicht vertraulich sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt, rechtmäßig von Dritten erlangt, unabhängig entwickelt oder aufgrund zwingenden Rechts offenzulegen sind. Die Offenlegungspflicht ist, soweit zulässig, vorab mitzuteilen.

Die Vertraulichkeitspflicht gilt für fünf Jahre nach Vertragsende; für Geschäftsgeheimnisse gilt sie solange fort, wie deren rechtlicher Schutz besteht.

Beide Parteien beachten das anwendbare Datenschutzrecht. Verarbeitet TrafficPrisma personenbezogene Daten im Auftrag, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Der Auftraggeber bleibt für Zulässigkeit, Datenqualität, Informationspflichten und Weisungen in seinem Verantwortungsbereich zuständig.

TrafficPrisma trifft angemessene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen. Der Auftraggeber schützt Zugangsdaten, vergibt Rechte nach dem Erforderlichkeitsprinzip und meldet erkennbare Sicherheitsvorfälle oder Fehlzugriffe unverzüglich.

Soweit kein Auftragsverarbeitungsverhältnis vereinbart ist, darf der Auftraggeber keine personenbezogenen Daten in bereitgestellte Systeme übertragen, deren Verarbeitung für die Leistung nicht erforderlich oder nicht rechtlich abgesichert ist.

Produkte und Leistungen dürfen nicht rechtswidrig, irreführend, diskriminierend, sicherheitsgefährdend, zur Verletzung von Rechten Dritter oder zur Umgehung technischer Schutzmaßnahmen genutzt werden. Anwendbare Exportkontroll-, Sanktions-, Wettbewerbs-, Datenschutz- und KI-Vorschriften sind vom Auftraggeber einzuhalten.

TrafficPrisma darf Zugänge oder betroffene Funktionen vorübergehend sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige oder sicherheitsgefährdende Nutzung bestehen, eine Sperrung zum Schutz von Systemen oder Dritten erforderlich ist oder fällige Zahlungen trotz Mahnung ausbleiben. Soweit vertretbar, wird der Auftraggeber vorher informiert und erhält Gelegenheit zur Abhilfe.

TrafficPrisma haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, aus ausdrücklich übernommenen Garantien und nach zwingenden Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet TrafficPrisma nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

In den Fällen leicht fahrlässiger Haftung ist die Haftung je Schadensereignis auf die Nettovergütung des betroffenen Auftrags, bei Dauerschuldverhältnissen auf die in den zwölf Monaten vor dem Schadensereignis gezahlte Nettovergütung begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit nicht unbeschränkt gehaftet wird.

Bei Datenverlust ist die Haftung im Rahmen der vorstehenden Regelungen auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer, dem Risiko angemessener Datensicherung entstanden wäre. Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von TrafficPrisma.

Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Ausfälle aufgrund eines außerhalb ihres zumutbaren Einflusses liegenden Ereignisses, insbesondere Naturereignissen, Krieg, behördlichen Maßnahmen, Epidemien, Arbeitskämpfen, flächendeckenden Energie- oder Netzausfällen, schwerwiegenden nicht schuldhaft verursachten Cyberangriffen oder Ausfällen kritischer Drittinfrastruktur.

Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich, begrenzt die Auswirkungen nach zumutbaren Kräften und nimmt die Leistung nach Wegfall des Hindernisses wieder auf. Dauert die wesentliche Behinderung länger als sechzig Tage, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags in Textform kündigen; Vergütung für bereits erbrachte Leistungen und unvermeidbare Fremdkosten bleibt geschuldet.

Für neue Verträge gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung. Änderungen laufender Verträge erfolgen nur, wenn sie aufgrund geänderter Rechtslage, Rechtsprechung, Sicherheitsanforderungen oder technischer Rahmenbedingungen erforderlich und für den Auftraggeber zumutbar sind, ohne das vertragliche Gleichgewicht wesentlich zu verschieben.

TrafficPrisma informiert mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform über Anlass und Inhalt. Widerspricht der Auftraggeber, gilt die bisherige Fassung fort, soweit TrafficPrisma den betroffenen Vertrag nicht mit der vereinbarten Frist kündigt. Wesentliche Leistungs- oder Preisänderungen bedürfen einer gesonderten vertraglichen Grundlage.

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist, soweit zulässig, der Sitz des im Impressum bezeichneten Anbieters. TrafficPrisma darf Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend machen.

Rechtserhebliche Mitteilungen und Vertragsänderungen bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht individuell oder gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.

Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder nicht einbezogen sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der betroffenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften; eine geltungserhaltende Reduktion oder automatische Ersetzung durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Klausel findet nicht statt.

Bei Übersetzungen ist die deutsche Fassung für Auslegung und Vertragsdurchführung maßgeblich, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.

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